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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien – IWT

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien – IWT, einschließlich des Geschäftsbereiches Amtliche Materialprüfungsanstalt der Freien Hansestadt Bremen (MPA), für technische Beratungs-, Untersuchungs-, Entwicklungs- und Forschungsaufträge

I. Allgemeines

1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Auftraggeber. Die Bedingungen des Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien – IWT, Badgasteiner Str. 3, 28359 Bremen finden nur Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.

2. Andere Bedingungen bzw. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Anerkennung durch uns. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

4. Wir sind nicht verpflichtet, uns vom Auftraggeber überlassene Daten und Unterlagen sowie Daten und Unterlagen der von uns fertig gestellten und ausgelieferten und/oder abgenommenen Arbeiten zu archivieren, soweit wir nicht gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet sind.

II. Angebots- und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot wenigstens in Textform beauftragt, wir eine Auftragsbestätigung versandt haben oder wir mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnen.

3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden erst mit unserer Bestätigung verbindlich, die wenigstens in Textform zu erfolgen hat.

4. An uns gerichtete Angebote können wir innerhalb von 14 Tagen annehmen.

III. Preisstellung und Zahlungen, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

1. Preise

a) Die Preise sind EURO-Preise. Sie enthalten keine Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

b) Haben vom Auftraggeber verursachte und trotz Fristsetzung durch uns eingetretene Verzögerungen, etwa durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die Folge, dass eine bei uns kalkulierte Auslastung der Sach- und Personalmittel nicht gegeben ist und auch nicht anderweitig hergestellt werden kann oder Vorhaltekosten nicht gedeckt werden, sind dadurch entstehende Kosten und Schäden vom Auftraggeber zu tragen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Kosten und Schäden vorbehalten.

2. Rechnungsbeträge sind sofort fällig und ohne Abzug auf das von uns angegebene Bankkonto zu bezahlen. Bei längerfristigen Aufträgen oder bei durch den Kunden veranlassten Arbeitsverzögerungen behalten wir uns eine Zwischenabrechnung vor. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und nach Projektfortschritt zu verlangen. Gleiches gilt für die Berechnung von Teilleistungen, soweit wir zu deren Erbringung berechtigt sind.

a) Der Auftraggeber gerät auch ohne Mahnung mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt in Zahlungsverzug.

b) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unsere Forderung mit 9% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden gegen Nachweis geltend zu machen. Wir sind ferner berechtigt, die Leistungen zurückzunehmen und etwaig eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen, wobei die Ausübung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt. Wir sind zudem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

c) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder wird er insolvent, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen.

d) Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, gegen alle Forderungen, die der Auftraggeber gegen uns hat, aufzurechnen.

e) Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufrechnen.

f) Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten i.S. der §§ 273, 320 BGB nicht befugt.

IV. Termine

1. Terminwünsche des Auftraggebers berücksichtigen wir mit Flexibilität und Zuverlässigkeit. Verbindlich und im Falle der Nichteinhaltung verzugsbegründend im Sinne von § 286 Absatz 2 BGB sind jedoch nur solche Termine, die von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen, die einen Mehraufwand bedeuten, verliert der vereinbarte Termin seine Gültigkeit und es ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Wird ein neuer Liefertermin nicht vereinbart, verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.

2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (allgemeine Störung der Telekommunikation, Streik usw.) oder Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Erbringung der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Gleiches gilt im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung von rechtzeitig mit Dritten abgeschlossenen Verträgen. Wir werden den Auftraggeber über den Eintritt der Verzögerungen unverzüglich unterrichten. Wird aus vorgenannten Gründen ein verbindlicher Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, hat jede Partei ein Kündigungsrecht.

V. Prüfungspflichten des Auftraggebers, Abnahme

1. Der Auftraggeber hat die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Auftragsbearbeitung durch uns unverzüglich nach Abschluss unserer Tätigkeit, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich offensichtliche Mängel zeigen, uns unverzüglich, spätestens aber 5 Werktage nach Bereitstellung der Leistung Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt unsere Tätigkeit als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten anzuzeigen.

2. Mängel sind uns gegenüber schriftlich unter Angabe der für die Mängelbeseitigung geeigneten Informationen anzuzeigen.

3. Soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, von uns erbrachte Leistungen durch Übersendung eines Abnahmeprotokolls mindestens in Textform abzunehmen. Die Abnahme kann nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigert werden.

4. Lässt der Auftraggeber eine ihm von uns gesetzte angemessene Frist zur Abnahme verstreichen, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Die Leistung gilt auch ohne Fristsetzung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung nutzt, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben.

5. Wir sind berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt.

VI. Mängel, Verjährung von Mängelansprüchen

1. Glaubt der Auftraggeber, Grund zur Beanstandung unserer Leistungen zu haben, hat jede Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung von Liefergegenständen zu unterbleiben. Nach Aufforderung durch uns und nach unserem Wunsch ist uns der Liefergegenstand ganz oder in Form fehlerhafter Musterstücke zur Prüfung zu übersenden. Die Kosten der Übersendung trägt der Auftraggeber. Bei begründeten Mängelrügen werden die Transportkosten in angemessener Höhe auf Nachweis erstattet.

2. Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so steht das Wahlrecht, den Mangel zu beseitigen oder neu zu leisten, stets uns zu.

3. Will der Auftraggeber wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, so gilt die Nacherfüllung erst dann als fehlgeschlagen, wenn uns der Auftraggeber erfolglos mindestens zweimal eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Leistungen oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass eine niedrigere oder höhere Zahl von Fristsetzungen angemessen ist.

4. Die Rechte des Auftraggebers, Nacherfüllung durch Neuleistung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, sind bei nur unerheblichen Sachmängeln ausgeschlossen. Bei unerheblichen Sachmängeln ebenfalls ausgeschlossen ist das Rechte des Auftraggebers, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.  Mängelansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung durch uns gerichtlich geltend gemacht werden. Vorstehender Satz gilt  nicht für Schadenersatzansprüche gemäß nachfolgend Ziff. VII.

6. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht des Auftraggebers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werkes bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen. Auch insoweit gilt jedoch die einjährige Verjährungsfrist und die sechsmonatige Ausschlussfrist wie in Ziff. 5.

VII Haftung, Schadenersatz, Verjährung, Höhere Gewalt

1. Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Wir haften auch für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns beruhen.

3. Ferner haften wir für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.

4. Wir haften schließlich für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf das Dreifache der Vergütung. In jedem Falle ist nur der vertragstypische vorhersehbare Schaden zu ersetzen.

5. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. VII. 4 beträgt ein Jahr. Außerdem erlöschen die Schadensersatzansprüche gem. Ziff. VII 3. und 4, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung durch uns gerichtlich geltend gemacht werden.

6. Über die Haftung nach den vorstehenden Absätzen hinaus ist unsere Haftung für jegliche Schäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

VIII. Besondere Gewährleistungs- und Haftungsregelungen bei Leistungen zur Härtung von Materialien (Wärmebehandlung)

1. Beauftragt der Auftraggeber Leistungen zur Härtung von Materialien durch Wärmebehandlung, gelten ergänzend zu den Ziffern VI und VII nachstehende Regelungen. Widersprechen sich Regelungen dieser Ziffer VIII mit Regelungen in Ziffern VI und VII, gehen die Regelungen dieser Ziffer VIII vor.

2. Die beauftragte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer X.1. als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.

3. Wir leisten Gewähr nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Wärmebehandlung. Die vom Auftraggeber überlassenen Materialien weisen uns nicht bekannte Beschaffenheiten auf, z.B. unterschiedliche Härtbarkeit, versteckte Fehler, ungünstige Formgebung oder evtl. erfolgte Änderungen in vorangegangenen Arbeitsabläufen. Wir können daher die Gewährleistung für den vom Auftraggeber beabsichtigten Erfolg der Wärmebehandlung, insbesondere für Verzugs- und Rissfreiheit, eine bestimmte Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung und Galvanisierbarkeit, nicht übernehmen.

4. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.

5. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass  wir dies zu vertreten haben, weil z.B. die Angaben des Auftraggebers gemäß Ziffer X.1 unrichtig sind, wir versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannten und nicht kennen mussten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, wir dies jedoch nicht wussten und nicht hätten wissen müssen, so ist dennoch die geschuldete Vergütung zu bezahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

6. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.

7. Der Auftragnehmer haftet - soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart - nicht für Schäden, die aus einer von ihm vorgeschlagenen und vom Auftraggeber gebilligten Behandlungsmethode resultieren.

8. Für Mangelfolgeschäden, insbesondere Schäden, die nicht an dem Werkstück selbst entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er eine Garantie abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

IX. Kostenpflichtige Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten an Ort und Stelle, die nicht aufgrund vereinbarter Garantien oder berechtigter Gewährleistungsansprüche von uns kostenlos auszuführen sind, werden zu besonders festzusetzenden Sätzen und nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand berechnet. Sofern Arbeiten bei dem Besteller auf dessen Kosten vorgenommen werden, werden diese erst nach Fertigstellung zu einem Gesamtpreis entsprechend dem Aufwand berechnet.

X. Mitwirkung des Auftraggebers, Mitwirkung bei Aufträgen zur Wärmebehandlung

1. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass uns alle für die Ausführung notwendigen Informationen, Unterlagen, Proben, Untersuchungsmaterialien etc. rechtzeitig vorgelegt werden und uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Durchführung der vereinbarten Arbeiten erkannt werden.

Zu allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, müssen folgende Angaben schriftlich gemacht werden:

a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;

b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);

c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere

  • aa) bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 ent-weder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene Ein-satzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 - 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5);
  • bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zug-festigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugel-druckprüfung nach Brinell an der Oberflä-che maßgebend;
  • cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
  • dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrier-härtetiefe (Nht);
  • ee) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Be-zugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches;
  • ff) bei Salzbadnitrocarburieren und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Be-handlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;

d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);

e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe ISO 15787:2001-12, DIN EN ISO 4885:2018-07, DIN 17021, DIN 17023).

Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken.

Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.

Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

2. Die rechtliche Verantwortung für die beauftragte Leistung trägt der Auftraggeber. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistung hat der Auftraggeber auf eigene Kosten Rechtsrat einzuholen.

3. Erbringen IWT-Mitarbeiter in Absprache mit dem Auftraggeber vertraglich geschuldete Leistungen beim Auftraggeber in dessen Räumlichkeiten, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die geschuldeten Leistungen vertragsgerecht erbracht werden durch Ausübung der Projektverantwortung und Projektleitung für die beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen.

4. Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf eine beauftragte und durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. Ziffer 1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen an den Materialien, die einer Wärmebehandlung unterzogen werden sollen, vorzunehmen.

XI. Vertraulichkeit, Datenschutz

1. Wir verpflichten uns, alle im Rahmen dieses Projektes zur Kenntnis erhaltenen betrieblichen Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, vertraulich zu behandeln und ohne Absprache mit dem Auftraggeber Dritten nicht zugänglich zu machen.

2. Wir verarbeiten personenbezogene Daten auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter http://www.iwt-bremen.de/impressum-datenschutz/.

XII. Vorzeitige Auflösung des Vertrages

1. Der entsprechend Ziffer II. zustande kommende Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.

2. Wird aus einem Grunde gekündigt, den wir zu vertreten haben, so steht uns ein Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.

3. In allen anderen Fällen behalten wir den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von uns noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

XIII. Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 21 DSGVO

1. Verantwortlicher

Für die Datenerhebung und Verarbeitung ist das Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien - IWT verantwortlich.

2. Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung

Wir verarbeiten die von Ihnen erhobenen Daten gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zum Zweck der Vertragserfüllung. Dies umfasst die folgenden Informationen:

Name, Vorname
Anschrift
Telefonnummer
E-Mail-Adresse

Falls erforderlich, werden personenbezogene Daten an die Unternehmen weiterge­geben, die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligt sind, z. B. Kreditinstitute zur Zahlungsabwicklung, zuständige Versicherungen sowie Sachverständige.

Die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten werden gelöscht, sobald der Zweck für Ihre Speicherung entfallen ist und solange nur noch für etwaige Rückfragen bereitgehalten. Die Daten werden nicht gelöscht, sofern nach Vertragsbeendigung noch Forderungen offen sind und eingezogen werden sollen. Im Fall des Bestehens gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die betroffenen Daten für die Dauer dieser Fristen archiviert.

3. Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung:

Sofern Sie eine gesonderte Einwilligung erteilt haben, von uns telefonisch oder per E‑Mail über unternehmenseigene Produkte und Dienstleistungen informiert zu wer­den, erfolgt eine entsprechende Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO. Ihre Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der bisher erfolgten Verarbeitung berührt. Wenn die Einwilligung widerrufen wird, stellen wir die entsprechende Datenverarbeitung ein.

4.  Datenverarbeitung zu Direktwerbung:

Wir verarbeiten Ihre Daten zum Zwecke der Direktwerbung, insbesondere für den Versand unserer Werbung per Post und für den Versand von E-Mails zur Werbung für eigene ähnliche Dienstleistungen und zur Zusendung von Kundenbefragungen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO und in dem Interesse, Sie über neue Produkte und Dienst­leistungen zu informieren. Gegen diese Verarbeitung steht jedem Kunden ein eigenes Widerspruchsrecht zu, dessen Ausübung zur Beendigung der Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung führt. Sofern Daten ausschließlich zur Direktwerbung gespeichert werden, werden diese nach erfolgtem Widerspruch gelöscht.

5. Datenempfänger:

Wir übermitteln Ihre Daten nur an Dritte (z. B. an Kreditinstitute zur Zahlungs­abwicklung, an Rechtsanwälte zur Durchsetzung offener Forderungen), sofern eine daten­schutz­rechtliche Übermittlungsbefugnis (z. B. nach den oben genann­ten Rechtsvorschriften) besteht.

Ihre Daten können von uns zudem an externe Dienstleister (z. B. IT‑Dienstleister, Unter­nehmen, die Daten vernichten oder archivieren, Druckdienstleister) weiter­gegeben werden, welche uns bei der Datenverarbeitung im Rahmen einer Auftrags­verarbeitung streng weisungsgebunden unterstützen.

Eine Datenverarbeitung außerhalb der EU bzw. des EWR findet nicht statt.

Wir werden Ihre personenbezogenen Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten.

6. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

Dr. Uwe Schläger
datenschutz nord GmbH
Konsul-Smidt-Straße 88
28217 Bremen
E-Mail: office@datenschutz-nord.de
Telefon: 0421 69 66 32 0

7. Rechte der betroffenen Person:

Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten oder auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z.B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Es besteht zudem das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt und in den Fällen des Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit. Werden Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e (Daten­verarbeitung zur behördlichen Aufgabenerfüllung bzw. zum Schutz des öffentlichen Interesses) oder lit. f erhoben (Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen), steht der betroffenen Person das Recht zu, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Widerspruch einzu­legen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, es liegen nachweisbar zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

8. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde:

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann insbe­sondere bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat des Aufenthaltsorts der betroffenen Person oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend gemacht werden. In Bremen ist die zuständige Aufsichtsbehörde Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven.

XIV. Hinweis auf ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

Werden Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e (Datenverarbeitung zur behördlichen Aufgabenerfüllung bzw. zum Schutz des öffentlichen Interesses) oder lit. f erhoben (Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen), steht Ihnen das Recht zu, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, es liegen nachweisbar zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Bitte richten Sie den Widerspruch an unsere Kontaktdaten, möglichst aber an: widerspruch@mpa-bremen.de

XV. Hinweis auf ein Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung

Wir verarbeiten Ihre Daten zum Zwecke der Direktwerbung. Gegen diese Verarbeitung steht Ihnen ein eigenes Widerspruchsrecht zu, dessen Ausübung zur Beendigung der Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung führt. Bitte richten Sie den Widerspruch an unsere Kontaktdaten, möglichst aber an: widerspruch@mpa-bremen.de.

XVI. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Zwischen den Parteien gilt hinsichtlich Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bremen.

3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist nach unserer Wahl Bremen oder das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Bremen, den 15.05.2021