IWT - Institut für Werkstofftechnik
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Stiftung Institut für Werkstofftechnik (IWT)

einschl. des Geschäftsbereiches Amtliche Materialprüfungsanstalt der Freien Hansestadt Bremen (MPA)  

§ 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen der Stiftung Institut für Werkstofftechnik (nachstehend AG genannt) und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle vom AG in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen.

Mit Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung akzeptiert der AN diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern der AG ihm diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN und von dem Bestellschreiben des AG oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der AN im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Lieferdatum, Zeichen und Datum von Schreiben des AG anzugeben.

§ 2 Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung

Das Angebot ist kostenlos abzugeben. Der AN ist an sein Angebot 4 Wochen gebunden.

Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden.

Bestellungen sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der AG behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb angemessener Zeit eingeht.

§ 3 Preise, Zahlung; Aufrechnung

Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht und Verpackungskosten vom AN zu verauslagen und in den Rechnungen besonders auszuweisen.

Der AG schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des AN auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Verzugs des AG gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den AN erforderlich.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu. Der AG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen.

Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4 Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften, Subunternehmer, Beschaffungsrisiken

Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen sowie die allgemeinen anerkannten Regelungen der Technik zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss daher insbesondere den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Normvorschriften, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern.

Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der AN, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern.

Der AG verfährt gem. der Verpackungsordnung 91, nach der Transportverpackungen zu Lasten des AN zurückgenommen werden.

Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

Der AN trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.

§ 5 Lieferzeit; Verzug, Vertragsstrafe

Der AN gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Ist der AN in Verzug, kann der AG – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 0,5 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass diesem ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 6 Unterrichtungs- und Prüfungsrecht


Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb der Betriebsstunden von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlasstem Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird.

Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN.

Der AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer dem AG in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt.

Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Gewährleistung und Haftung.

§ 7 Vertragsänderung, Forderungsabtretung


Der AG kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des AN verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gem. § 2 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Der AN kann Forderungen gegen den AG nur mit dessen Zustimmung rechtswirksam abtreten.

§ 8 Versand und Zoll

Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der AN rechtzeitig mit dem AG wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen.

§ 9 Abnahme, Untersuchungspflicht

Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle des AG unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle des AG im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

§ 10 Mängelrechte

Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen dem AG Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem AG der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des AG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von dem AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für den AG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der AN ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

Im Übrigen ist der AG bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der AG nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. .1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den AG geltend machen kann.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem AG wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11 Eigentumsverhältnisse

Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme; das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen (§4, Absatz 3). Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.

Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Werden Materialleistungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen des AG, die dieser dem AN überlassen hat, verbleiben bei dem AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand

Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Ist der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des AG in Bremen.

(Mai 2008)

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